Bei den Geschädigten handelt es sich um öffentlich-rechtliche Gesellschaften, die nicht gewinnorientiert arbeiten und die Grundversorgung des öffentlichen Verkehrs sicherstellen. Den – damals unbemittelten – Beschuldigten war durchaus bewusst, dass die Sprayereien an Zügen einen deutlich höheren Schaden verursachen (aufwändige Instandstellungsarbeiten), weshalb sie auch als Könige unter den illegalen Sprayern galten. Zudem handelten sie über einen längeren Zeitraum und in vielen Fällen, wie zu zeigen sein wird. Gründe, in den vorliegend zu beurteilenden Fällen die Grenze des “grossen Schadens” aufgrund der übrigen Umstände heraufzusetzen, liegen somit nicht vor.