Überdies führte in jenem Zeitpunkt die Verurteilung wegen qualifizierter Sachbeschädigung zwingend zu einer Zuchthausstrafe von mindestens einem Jahr. Das Bundesstrafgericht hat in den (zusammengefassten) Entscheiden vom 2. und 14. Juni 2005 (SK.2004.14 und SK.2004.15) bei einem Schaden von Fr. 46'000.-- einzig auf BGE 106 IV 24 verwiesen und bemerkt, die Praxis betrachte eine Vermögensverminderung von Fr. 40'000.-- als grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Zur Frage, ab welchem Betrag der Schaden als “gross” zu betrachten ist, ergibt sich aus den von den Appellanten angeführten Entscheiden somit nichts.