die Konstruktion sei im schweizerischen Recht entbehrlich) kam das Bundesgericht zuerst in BGE 116 IV 121 ff. nach, indem es die Konstruktion des fortgesetzten Delikts bezüglich Art. 68 Ziff. 1 StGB aufgab. In BGE 117 IV 408 ff. erfolgte der gänzliche Verzicht auf die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts. Zu fragen sei, ob und unter welchen Bedingungen es in den Bereichen, in denen das fortgesetzte Delikt bisher Anwendung gefunden habe (Strafzumessung, Verjährung, res iudicata, Strafantrag), gerechtfertigt oder sogar geboten sei, mehrere selbständige Straftaten zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen.