Alle Taten seien demnach – auch bei Verneinung des Vorliegens einer Einheitstat – als einfache Sachbeschädigungen absolut verjährt. 4.a) Die vom Amtsgericht für die Zusammenfassung der einzelnen Sachbeschädigungen zu einem “Einheitsdelikt” verwendete Begründung entspricht praktisch wörtlich den Erwägungen des Bundesgerichts zur (mittlerweile fallen gelassenen, vgl. BGE 131 IV 83 ff.) Rechtsfigur der “verjährungsrechtlichen Einheit” in BGE 117 IV 413 f. Angefügt hatte das Bundesgericht, die andauende Pflichtverletzung müsse dabei “vom in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand mitumfasst sein”.