Die Taten seien gleichartig hinsichtlich der Begehungsweise und der Beeinträchtigung des Rechtsgutes. Ein einheitlicher Willensentschluss und ein Gesamtvorsatz seien ebenfalls gegeben. Wie im Urteil der Vorinstanz nachvollziehbar begründet worden sei, müsse vorliegend von einer Einheitstat ausgegangen werden. Folgerichtig müssten alle im Zeitraum vom 24. Mai 1992 bis zum 18. April 1998 den Beschuldigten vorgehaltenen Straftaten unter demselben anwendbaren Recht abgehandelt werden. Dies wäre nach dem Grundsatz der lex mitior Art. 145 aStGB.