Im Rahmen des Urteils der Vorinstanz sei keine einheitliche Qualifikation vorgenommen worden. Die Vorinstanz habe in Bezug auf das anwendbare Recht diejenigen Taten, die vor der Revision des Strafgesetzbuches vom 1. Januar 1995 erfolgt seien, dem alten und diejenigen Taten, die nach dem 1. Januar 1995 geschehen seien, dem neuen Strafrecht unterstellt. Hinsichtlich der Qualifikation bei der Frage nach dem Vorliegen eines grossen Schadens gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB habe sie jedoch die einzelnen Taten zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst. Diese inkohärente Vorgehensweise der Vorinstanz sei rechtsstaatlich nicht vertretbar.