In der Folge gelangte das Amtsgericht zum Schluss, dass das Erfordernis des grossen Schadens bei den vorliegend zu beurteilenden Appellanten erfüllt sei, und sprach diese der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig (ohne Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB). Bereits der Untersuchungsrichter hatte in der Schlussverfügung darauf hingewiesen, dass die Delikte als “verjährungsrechtliche Einheit” gemäss der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu betrachten seien. 3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2006 lassen die Appellanten nun beantragen, es seien sämtliche Verfahren wegen Eintritts der absoluten Verjährung einzustellen.