Insbesondere die Intensität der deliktischen Tätigkeit zeigt, dass die Beschuldigten bei jeder sich bietenden Gelegenheit sprayen wollten. Es ging ihnen neben dem erstrebten Ruhm und der Verbreitung des Namens in der Szene auch um die Verwirklichung der Philosophie der Hip-Hop-Bewegung. Ein einheitlicher Willensentschluss und der Gesamtvorsatz sind aufgrund der gesamten Umstände bei allen Beschuldigten zu bejahen. Zudem ist bei objektiver Betrachtungsweise von einem einheitlichen Geschehen auszugehen und dieses richtete sich stets gegen das gleiche Rechtsgut. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Ergebnis von einer Einheitstat auszugehen, was auch die Anwendung von Art.