Es stellt sich nun die Frage, ob jedes einzelne Delikt unter dem Merkmal des grossen Schadens zu prüfen ist oder ob die Summen addiert, mithin zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden können. Grundsätzlich ist dies möglich (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 9 zu Art. 144 StGB; RS 1969 Nr. 191). Wendet man Art. 172ter StGB analog an, wo man sich die Frage stellt, ob bei mehreren geringfügigen Vermögensdelikten die Privilegierung entfällt, so kann man auch bezogen auf die Sachbeschädigung