145 aStGB), genügt es nun, einen grossen Schaden verursacht zu haben (im Gegenzug wurde die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus fallen gelassen). 2. Die Vorinstanz hat bezüglich Verjährung wie folgt geurteilt: Nachdem die Beweiswürdigung bei allen 70 Einzeldelikten durchgeführt worden war, entschied das Amtsgericht, für die Vorfälle vor dem 1. Januar 1995 sei das alte Recht gemäss Art. 145 aStGB anzuwenden, den Beschuldigten könne aber nicht eine besonders niederträchtige Grundhaltung, mithin keine gemeine Gesinnung, vorgehalten werden.