Bezüglich etlicher Vorhalte erfolgen Schuldsprüche wegen qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0). Vier der Verurteilten appellierten gegen den Entscheid. Die Strafkammer stellt zufolge Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung das Verfahren betreffend diejenigen Vorhalte ein, bei denen ein Schaden von nicht mehr als Fr. 10'000.-- geltend gemacht worden ist. Soweit es sich um Delikte handelt, die einen grösseren Schaden zur Folge hatten, werden die Schuldsprüche bestätigt. Aus den Erwägungen: 1. Der Grundtatbestand der Sachbeschädigung verjährt als Vergehen nach den zur Tatzeit geltenden Verjährungsregeln des Art.