Sachverhalt: Mehrere Beschuldigte verübten in den Jahren 1992 bis 1998 Sprayereien in verschiedenen Regionen. Es wurde ihnen in der Schlussverfügung vorgehalten, sie hätten alleine, zusammen mit anderen Mitbeschuldigten oder mit unbekannten Mittätern verschiedene fremde Sachen – vorzugsweise Bauten oder Zugskompositionen – grossflächig mit Sprayfarben besprüht und dadurch erheblich beschädigt. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 1. September 2003 wurden mehrere Vorhalte wegen Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung eingestellt und es ergingen diverse Freisprüche. Bezüglich etlicher Vorhalte erfolgen Schuldsprüche wegen qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Art.