{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2004-1_2006-01-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95295&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3a17bbffa1c7b9c37c6b41a146441172"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2004.1", "E. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 26.01.2006 STAPA.2004.1 (E. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:44", "Checksum": "ca6c195b677e4f5ed287b31a9e736368", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 26.01.2006 STAPA.2004.1 (E. 4)\nRegeste:\nMehrfache qualifizierte Sachbeschädigung\n\n\nMehrere Handlungen seien weiter als rechtliche Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen würden und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen würden, bei so genannter “natürlicher Handlungseinheit”. Dazu zählten namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine “Tracht Prügel”) oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinander folgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit falle jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen seien – ein längerer Zeitraum liege.\nAbgesehen von diesen Konstellationen der Tateinheit sei der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen. Eine weitergehende Ausdehnung der Handlungseinheit spezifisch für den Lauf der Verjährung, wie sie die bisherige Figur der verjährungsrechtlichen Einheit dargestellt habe, sei mit dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) nicht länger vereinbar.\nb) Vorliegend geht es um die Frage der Qualifikation des Straftatbestandes:\nArt. 144 Abs. 1 StGB: Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft. Abs. 3: Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.\nDer Tatbestand der Sachbeschädigung geht typischerweise von einem Einzelakt aus und nicht von einer Handlungsmehrheit oder gar einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten. Es handelt sich weder um ein Dauerdelikt noch um ein Kollektivdelikt wie die gewerbsmässig verübten Delikte, bei denen mehrere an sich selbständige Handlungen kraft Gesetzes zu einer Einheit verbunden werden.\nTrechsel (a.a.O., N 10 zu Art. 144 StGB) weist auf RS 1969 Nr. 191 hin, wonach viele kleinere Schäden summiert einen “grossen Schaden” ausmachen könnten. Eine Begründung, ob und weshalb die Schadensummen bei verschiedenen Geschädigten addiert werden könnten, ist dem Entscheid des Kantonsgerichts VS nicht zu entnehmen, es wird einzig festgehalten, dass “viele während einer bestimmten Zeit gegen zahlreiche Eigentümer begangene, relativ geringe Sachbeschädigungen, die aber insgesamt einen Schaden von Fr. 9'000.-- ausmachen, nicht unter den Begriff des grossen Schadens fallen”. Zur Frage der Addition der einzelnen Schadensbeträge bei der Sachbeschädigung finden sich keine weiteren Hinweise in Lehre und Praxis. Die von der Vorinstanz angeführte Begründung – eine analoge Anwendung der Meinungsäusserung von Trechsel bezüglich Art. 172ter StGB (welche sich auf die verjährungsrechtliche Einheit stützte) – kann spätestens seit der Praxisänderung des Bundesgerichts zur verjährungsrechtlichen Einheit nicht mehr standhalten. Stratenwerth forderte bereits unter der alten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine verjährungsrechtliche Einheit nur angenommen werden könne, wenn bei Rechtsgütern mit individuellem Einschlag stets dieselbe Person betroffen sei (Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, AT I, Bern 2005, § 19 N 18). Tatsächlich kann es unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips nicht angehen, über Monate bzw. gar über Jahre gegen verschiedene Geschädigte in verschiedener Zusammensetzung verübte Sachbeschädigungen als Einheitsdelikt zu betrachten. Die vom Bundesgericht in BGE 131 IV 95 geäusserten diesbezüglichen Bedenken müssen erst recht gelten, wenn es um die Frage der Qualifikation der Straftat geht. Im vorliegenden Bereich der Sprayereien könnte somit einzig dann von einer Handlungseinheit, mithin einem einzigen Delikt ausgegangen werden, wenn bei mehreren Handlungen gegen den gleichen Geschädigten ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, wie dies in dem vom Bundesgericht genannten Beispiel, Versprayen einer Mauer mit Graffiti während mehreren aufeinanderfolgenden Nächten, der Fall ist. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind daher als Einzeltaten zu behandeln, und zwar bezüglich der Qualifikation wie auch der sich daraus ergebenden Folgen für die Verjährung.\nc) Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Argumentation der Verteidigung, es seien sämtliche Delikte gemäss dem milderen Recht, wie es bis zum 31. Dezember 1994 gegolten hatte, als absolut verjährt zu betrachten, nicht gefolgt werden könnte, selbst wenn man tatsächlich alle Einzeltaten ab 1992 zu einem rechtlichen Einheitsdelikt zusammenfassen würde: Trechsel (a.a.O., N 5 zu Art. 2 StGB) postuliert unter Hinweis auf mehrere Zitatstellen, dass bei Dauerdelikten das neue Recht anzuwenden sei (gleicher Meinung Peter Popp in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 6 zu Art. 2 StGB). Es könne jedoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wenn die Tat begonnen worden sei, als sie (nach altem Recht) noch straflos oder minder strafbar gewesen sei."}