{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2004-1_2006-01-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95295&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3a17bbffa1c7b9c37c6b41a146441172"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2004.1", "E. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 26.01.2006 STAPA.2004.1 (E. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:44", "Checksum": "ca6c195b677e4f5ed287b31a9e736368", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 26.01.2006 STAPA.2004.1 (E. 4)\nRegeste:\nMehrfache qualifizierte Sachbeschädigung\n\n\ndass drittens beim fortgesetzten Delikt im Falle eines Antragsdelikts die Strafverfolgung nicht auf die dreimonatige Frist des Art. 29 StGB beschränkt bleibe, sondern der Täter auch wegen weiter zurückliegender Delikte verfolgt werden dürfe\nund dass viertens beim fortgesetzten Delikt die Verjährung für sämtliche Einzelakte erst mit der letzten Teilhandlung beginne; sei diese nicht verjährt, blieben auch alle übrigen Einzelhandlungen strafbar (vgl. Zusammenfassung in BGE 117 IV 411).\nDer von der Lehre dagegen erhobenen Kritik (die Rechtsfigur sei hinsichtlich Art. 68 StGB nicht vereinbar mit dem Schuldprinzip; die Verlängerung der Verjährung lasse sich beim fortgesetzten Delikt nicht begründen; die Konstruktion sei im schweizerischen Recht entbehrlich) kam das Bundesgericht zuerst in BGE 116 IV 121 ff. nach, indem es die Konstruktion des fortgesetzten Delikts bezüglich Art. 68 Ziff. 1 StGB aufgab. In BGE 117 IV 408 ff. erfolgte der gänzliche Verzicht auf die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts. Zu fragen sei, ob und unter welchen Bedingungen es in den Bereichen, in denen das fortgesetzte Delikt bisher Anwendung gefunden habe (Strafzumessung, Verjährung, res iudicata, Strafantrag), gerechtfertigt oder sogar geboten sei, mehrere selbständige Straftaten zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen. Die Antwort darauf könne angesichts der Verschiedenartigkeit der Problemstellungen und in Anbetracht dessen, dass die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen voneinander abweichen würden, nicht eine einheitliche sein. Die anstehenden Fragen seien in den einzelnen Sachbereichen vielmehr gesondert zu erörtern. In Bezug auf die Verjährung stelle sich die Frage, wie die einzelnen strafbaren Tätigkeiten nach der Aufgabe des fortgesetzten Delikts untereinander verbunden sein müssten, damit sie unter dem Gesichtspunkt des Verjährungsbeginns nach Art. 72 Abs. 2 StGB mit der letzten strafbaren Handlung als ein Ganzes betrachtet werden dürften (sog. “verjährungsrechtliche Einheit”). Massgeblich müssten nicht subjektive, sondern objektive Kriterien sein. Erforderlich sei – wie beim bisherigen fortgesetzten Delikt – die Gleichartigkeit der Begehungsweise und die Beeinträchtigung desselben Rechtsguts. Die erforderliche Einheit sei zu bejahen, wenn die gleichartigen und gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlungen – ohne dass bereits ein Dauerdelikt gegeben wäre – ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bildeten. Unter welchen genauen Voraussetzungen dies der Fall sei, könne nicht abschliessend in einer abstrakten Formel umschrieben werden. Es werde vielmehr Sache der Praxis sein, im Einzelnen die Kriterien dafür herauszubilden, wobei sich der Richter von Sinn und Zweck der Verjährung leiten zu lassen habe. Klar sei, dass die andauernde Pflichtverletzung vom in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst sein müsse. Eine verjährungsrechtliche Einheit wurde in der Folge bei Vernachlässigung der Unterstützungspflichten, ungetreuer Geschäftsführung, gewohnheitsmässiger Widerhandlung gegen das Zollgesetz, sexuellen Handlungen eines Lehrers mit seinen Schülern, illegaler Einfuhr von pornographischem Material zwecks Weiterveräusserung bejaht, verneint wurde sie bei der Annahme von Geschenken, bei Ehrverletzungen, bei gewerbsmässigem Betrug und bei mehreren Widerhandlungen im Sinne von Art. 105 des Arbeitslosengesetzes (BGE 131 IV 91).\nIn BGE 131 IV 83 ff. wurde auch die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben. Das Bundesgericht stellte fest, es habe in seiner bisherigen Rechtsprechung die dritte Voraussetzung, dass das andauernde pflichtwidrige Verhalten von dem in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich oder zumindest sinngemäss mitumfasst sein müsse, vereinzelt nur sehr wenig Gewicht beigemessen und dadurch den Anwendungsbereich der Verjährungsbestimmungen überdehnt. Bei Annahme einer verjährungsrechtlichen Einheit beginne die Verfolgungsverjährung erst mit der letzten Tat. Dies sei eine Entscheidung zu Ungunsten des Beschuldigten. Sie bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage. Es erscheine nicht länger gerechtfertigt, anhand des wenig klaren Kriteriums des andauernden pflichtwidrigen Verhaltens in gewissen Fällen mehrere Handlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit zusammenzufassen, in anderen dagegen nicht. Die Aufgabe der verjährungsrechtlichen Einheit vereinfache die Anwendung des Verjährungsrechts und gewährleiste die Rechtssicherheit besser. Die Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit führe jedoch nicht zu einem gänzlichen Verzicht, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen rechtlich als Einheit zu betrachten:\nZunächst sei an die Fälle der “tatbeständlichen Handlungseinheit” zu denken: beispielsweise wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetze (wie der Raub: Widerstandsunfähigmachen des Opfers, Wegnahmehandlung). Ausserdem könne der Tatbestand ein typischerweise länger dauerndes Verhalten umschreiben, wie bei Misswirtschaft. Letztlich bilde bei Dauerdelikten die Handlung, die den rechtswidrigen Zustand herbeiführe, eine Einheit mit den weiteren Akten, die zur Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes notwendig seien (Beispiel Freiheitsberaubung)."}