Es ist eben das Merkmal dieser Straftat, dass ihr konkreter Nachweis vom Täter sehr oft durch vorbeugende Massnahmen verunmöglicht und daher die Einziehung der Gelder von ihm vereitelt wird. Würden in Fällen wie dem vorliegenden für eine Verurteilung direkte Beweise verlangt, liefe dies auf eine Honorierung erfolgreicher Geldwäscherei hinaus. Für einen Schuldspruch muss daher die Unauffindbarkeit von deliktischen Geldbeträgen an allen Orten, die durchsucht worden sind, genügen, wenn feststeht, dass derartige Gelder in grösseren Mengen angefallen sind. Die oben aufgeführten Tatbestandsmerkmale sind vorliegend sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.