In der gleichen Notiz hielt L. fest, er “brauche bis Ende Woche 10'000.--”. Der Beschuldigte sollte also Geld in der jeweiligen Höhe aus dem Versteck liefern. Eine andere Erklärung kann ausgeschlossen werden. Aber selbst wenn der Beschuldigte keinen Gewinn erzielt hätte, wäre dies keine Entlastung. Gegenstand der Geldwäscherei sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren, vorliegend also der Drogenerlös, der mindestens zwischengelagert wurde (BGE 119 IV 242). Es ist eben das Merkmal dieser Straftat, dass ihr konkreter Nachweis vom Täter sehr oft durch vorbeugende Massnahmen verunmöglicht und daher die Einziehung der Gelder von ihm vereitelt wird.