Dies bestätigte der Beschuldigte auch vor Obergericht, indem er ausführte, man habe das Geld nie auf die Bank gebracht, weil bei Bankkonten das Risiko von Kontosperrungen bestanden habe. Die Erfahrung, dass Konten gesperrt werden können, hat auch den Beschuldigten bzw. seinen Vater veranlasst, nach anderen Möglichkeiten der Geldaufbewahrung Ausschau zu halten. Dem Ideenreichtum sind dabei keine Grenzen gesetzt. Der Umstand, dass der Beschuldigte über den Ort der Geldaufbewahrung konsequent schwieg, zeigt, dass er Vorkehrungen getroffen hatte, diese Gelder der staatlichen Vereinnahmung zu entziehen.