Es ist absolut nicht erkennbar, wofür innerhalb von zwei Monaten Rechnungen in dieser Grössenordnung hätten vorliegen sollen. Vielmehr war für den Beschuldigten von vornherein klar, dass es den erzielten Gewinn dem Zugriff der staatlichen Organe zu entziehen galt. Er machte ja kein Hehl daraus, mit herkömmlichen Finanztransaktionen schlechte Erfahrungen gemacht und daher das Geld nicht auf geschäftsüblichen Bank- oder Postkonten deponiert zu haben. Dies bestätigte der Beschuldigte auch vor Obergericht, indem er ausführte, man habe das Geld nie auf die Bank gebracht, weil bei Bankkonten das Risiko von Kontosperrungen bestanden habe.