Auch wenn also weder der Ort der Geldwäscherei noch die Höhe des davon betroffenen Geldes bekannt sind, schliesst das einen Schuldspruch nicht aus. Wer, wie der Beschuldigte, in zwei Monaten mit dem Verkauf von Hanfderivaten einen Umsatz von rund Fr. 400'000.-- macht, erzielt einen Reingewinn, der jenen anderer Detailhandelsgeschäfte erfahrungsgemäss bei weitem übertrifft. Die Aussage des Beschuldigten, es habe gar keinen Gewinn gegeben, da von dem eingenommenen Geld Löhne und Rechnungen hätten bezahlt werden müssen, erscheint völlig unglaubwürdig. Es ist absolut nicht erkennbar, wofür innerhalb von zwei Monaten Rechnungen in dieser Grössenordnung hätten vorliegen sollen.