Und er wusste, ja beabsichtigte auch, dass der Drogenerlös der Beschlagnahme entzogen wurde. Tatsache ist jedenfalls, dass mit Ausnahme einiger weniger Hundert Franken, die anlässlich der Hausdurchsuchungen behändigt worden waren, keine Geldmittel sichergestellt werden konnten. Das heisst aber nicht, dass entsprechende Verstecke fehlten, sondern nur, dass die Gelder nicht gefunden wurden. Genau dies ist ja das Ziel der Tatbestandserfüllung. Auch wenn also weder der Ort der Geldwäscherei noch die Höhe des davon betroffenen Geldes bekannt sind, schliesst das einen Schuldspruch nicht aus.