Er bestreitet den Vorwurf und behauptet, dass sämtliche Einnahmen jeweils für die Bezahlung der Löhne und Rechnungen aufgewendet worden seien. Das Amtsgericht sprach ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei mit der Begründung frei, dass die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nicht bewiesen sei. Nach den oben aufgeführten zwei subjektiven Merkmalen ist diese Auffassung nicht verständlich. Der Beschuldigte wusste besser als jeder andere um die deliktische Herkunft des Drogenerlöses. Sein Vater war ja wegen entsprechender Aktivitäten verhaftet worden. Und er wusste, ja beabsichtigte auch, dass der Drogenerlös der Beschlagnahme entzogen wurde.