Tatsache ist aber, dass in diesem Büro eben gerade keine Gelder – abgesehen von Fr. 435.05 – gefunden werden konnten und deshalb davon auszugehen ist, dass diese irgendwo sonst versteckt wurden. Der Beschuldigte wird in der untersuchungsrichterlichen Schlussverfügung denn auch der Geldwäscherei beschuldigt, weil er Einnahmen aus dem Drogenverkauf an einem unbekannten Ort versteckt habe, um ihre Beschlagnahme durch den Staat zu verhindern. Er bestreitet den Vorwurf und behauptet, dass sämtliche Einnahmen jeweils für die Bezahlung der Löhne und Rechnungen aufgewendet worden seien.