In subjektiver Hinsicht muss der Täter wissen, dass die Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, und er muss wissen oder annehmen, dass er mit seinem Verhalten die Einziehung vereiteln kann. 2. Vorab ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nicht dem Vorhalt in der Schlussverfügung entspricht: Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe die Gelder im Büro in N. aufbewahrt, anstatt sie auf ein Bankkonto einzuzahlen. Tatsache ist aber, dass in diesem Büro eben gerade keine Gelder – abgesehen von Fr. 435.05 – gefunden werden konnten und deshalb davon auszugehen ist, dass diese irgendwo sonst versteckt wurden.