Sogar das erneute Verstecken eines Drogenerlöses – vom Balkon in die Küche – erfüllt den Tatbestand (BGE 119 IV 59 ff.). Auch ein Wechsel des aus der Kleinverteilung stammenden Drogenerlöses, d.h. der Umtausch von Bargeld in anderes Bargeld, fällt darunter (BGE 122 IV 215 f.). Eine einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort ist hingegen nicht Geldwäscherei (BGE 124 IV 277). In subjektiver Hinsicht muss der Täter wissen, dass die Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, und er muss wissen oder annehmen, dass er mit seinem Verhalten die Einziehung vereiteln kann.