Der Vortäter kann auch sein eigener Geldwäscher sein. Als Tathandlung kommt jedes Verhalten in Frage, das geeignet ist, die Herkunftsermittlung, die Auffindung oder die Einziehung der deliktisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (vgl. Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Praxis 2002, Nr. 220). Die Vereitelung kann durch einen Wechsel des Wertträgers, durch Übertragung an einen Dritten, durch Verstecken der Beute oder durch Verschiebung ins Ausland erfolgen. Das Verbergen von Drogengeld ist eine Vereitelungshandlung im Sinne dieser Bestimmung. Sogar das erneute Verstecken eines Drogenerlöses – vom Balkon in die Küche – erfüllt den Tatbestand (BGE 119 IV 59 ff.).