Aus den Erwägungen: B/1. Gemäss dem Grundtatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, “wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren”. Der Tatbestand umschreibt ein Delikt gegen die Rechtspflege; er zielt auf die Vereitelung der Einziehung ab. Gefordert werden einerseits der Nachweis, dass die Vermögenswerte deliktisch erworben worden sind, und andererseits der Nachweis der Deliktsart, von der sie herrühren. Der Vortäter kann auch sein eigener Geldwäscher sein.