SOG 2006 Nr. 9 Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Geldwäscherei. Für einen Schuldspruch genügt die Unauffindbarkeit von deliktischen Geldbeträgen an allen durchsuchten Orten, wenn feststeht, dass derartige Gelder in grösseren Mengen angefallen sind. Sachverhalt: Das Amtsgericht verurteilte den Beschuldigten unter anderem wegen Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und sprach ihn vom Vorhalt der Geldwäscherei frei. Die Staatsanwaltschaft appellierte gegen das Urteil und verlangte einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und Geldwäscherei. Die Strafkammer entspricht diesen Anträgen. Aus den Erwägungen: B/1. Gemäss dem Grundtatbestand von Art.