{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2004-11_2005-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94929&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "56a4f9fb6f8ecc13b62af76a75c95658"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2004.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.12.2005 STAPA.2004.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das BetmG; Geldwäscherei und das ANAG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:43", "Checksum": "21b85a87c52983af88af23e3e48a7f68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.12.2005 STAPA.2004.11\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das BetmG; Geldwäscherei und das ANAG\n\n\nTatsache ist jedenfalls, dass mit Ausnahme einiger weniger Hundert Franken, die anlässlich der Hausdurchsuchungen behändigt worden waren, keine Geldmittel sichergestellt werden konnten. Das heisst aber nicht, dass entsprechende Verstecke fehlten, sondern nur, dass die Gelder nicht gefunden wurden. Genau dies ist ja das Ziel der Tatbestandserfüllung. Auch wenn also weder der Ort der Geldwäscherei noch die Höhe des davon betroffenen Geldes bekannt sind, schliesst das einen Schuldspruch nicht aus. Wer, wie der Beschuldigte, in zwei Monaten mit dem Verkauf von Hanfderivaten einen Umsatz von rund Fr. 400'000.-- macht, erzielt einen Reingewinn, der jenen anderer Detailhandelsgeschäfte erfahrungsgemäss bei weitem übertrifft. Die Aussage des Beschuldigten, es habe gar keinen Gewinn gegeben, da von dem eingenommenen Geld Löhne und Rechnungen hätten bezahlt werden müssen, erscheint völlig unglaubwürdig. Es ist absolut nicht erkennbar, wofür innerhalb von zwei Monaten Rechnungen in dieser Grössenordnung hätten vorliegen sollen. Vielmehr war für den Beschuldigten von vornherein klar, dass es den erzielten Gewinn dem Zugriff der staatlichen Organe zu entziehen galt. Er machte ja kein Hehl daraus, mit herkömmlichen Finanztransaktionen schlechte Erfahrungen gemacht und daher das Geld nicht auf geschäftsüblichen Bank- oder Postkonten deponiert zu haben. Dies bestätigte der Beschuldigte auch vor Obergericht, indem er ausführte, man habe das Geld nie auf die Bank gebracht, weil bei Bankkonten das Risiko von Kontosperrungen bestanden habe. Die Erfahrung, dass Konten gesperrt werden können, hat auch den Beschuldigten bzw. seinen Vater veranlasst, nach anderen Möglichkeiten der Geldaufbewahrung Ausschau zu halten. Dem Ideenreichtum sind dabei keine Grenzen gesetzt. Der Umstand, dass der Beschuldigte über den Ort der Geldaufbewahrung konsequent schwieg, zeigt, dass er Vorkehrungen getroffen hatte, diese Gelder der staatlichen Vereinnahmung zu entziehen. Da sie sich nicht in Luft aufgelöst haben, wurden sie oder ihre Surrogate zugriffssicher deponiert. Dafür spricht auch eindeutig die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte handschriftliche Notiz von Mitarbeiter L., in welcher dieser festhielt, dass Mitte November die Summe von Fr. 45'000.-- und Mitte Dezember die Summe von Fr. 95'000.-- benötigt werde. In der gleichen Notiz hielt L. fest, er “brauche bis Ende Woche 10'000.--”. Der Beschuldigte sollte also Geld in der jeweiligen Höhe aus dem Versteck liefern. Eine andere Erklärung kann ausgeschlossen werden. Aber selbst wenn der Beschuldigte keinen Gewinn erzielt hätte, wäre dies keine Entlastung. Gegenstand der Geldwäscherei sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren, vorliegend also der Drogenerlös, der mindestens zwischengelagert wurde (BGE 119 IV 242). Es ist eben das Merkmal dieser Straftat, dass ihr konkreter Nachweis vom Täter sehr oft durch vorbeugende Massnahmen verunmöglicht und daher die Einziehung der Gelder von ihm vereitelt wird. Würden in Fällen wie dem vorliegenden für eine Verurteilung direkte Beweise verlangt, liefe dies auf eine Honorierung erfolgreicher Geldwäscherei hinaus. Für einen Schuldspruch muss daher die Unauffindbarkeit von deliktischen Geldbeträgen an allen Orten, die durchsucht worden sind, genügen, wenn feststeht, dass derartige Gelder in grösseren Mengen angefallen sind. Die oben aufgeführten Tatbestandsmerkmale sind vorliegend sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich demnach der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Dezember 2005 (STAPA.2004.11)"}