{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2004-11_2005-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94929&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "56a4f9fb6f8ecc13b62af76a75c95658"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2004.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 07.12.2005 STAPA.2004.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das BetmG; Geldwäscherei und das ANAG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:43", "Checksum": "21b85a87c52983af88af23e3e48a7f68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 07.12.2005 STAPA.2004.11\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das BetmG; Geldwäscherei und das ANAG\n\nSOG 2006 Nr. 9\nArt. 305bis Ziff. 1 StGB. Geldwäscherei. Für einen Schuldspruch genügt die Unauffindbarkeit von deliktischen Geldbeträgen an allen durchsuchten Orten, wenn feststeht, dass derartige Gelder in grösseren Mengen angefallen sind.\nSachverhalt:\nDas Amtsgericht verurteilte den Beschuldigten unter anderem wegen Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und sprach ihn vom Vorhalt der Geldwäscherei frei. Die Staatsanwaltschaft appellierte gegen das Urteil und verlangte einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und Geldwäscherei. Die Strafkammer entspricht diesen Anträgen.\nAus den Erwägungen:\nB/1. Gemäss dem Grundtatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, “wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren”. Der Tatbestand umschreibt ein Delikt gegen die Rechtspflege; er zielt auf die Vereitelung der Einziehung ab. Gefordert werden einerseits der Nachweis, dass die Vermögenswerte deliktisch erworben worden sind, und andererseits der Nachweis der Deliktsart, von der sie herrühren. Der Vortäter kann auch sein eigener Geldwäscher sein. Als Tathandlung kommt jedes Verhalten in Frage, das geeignet ist, die Herkunftsermittlung, die Auffindung oder die Einziehung der deliktisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (vgl. Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Praxis 2002, Nr. 220). Die Vereitelung kann durch einen Wechsel des Wertträgers, durch Übertragung an einen Dritten, durch Verstecken der Beute oder durch Verschiebung ins Ausland erfolgen. Das Verbergen von Drogengeld ist eine Vereitelungshandlung im Sinne dieser Bestimmung. Sogar das erneute Verstecken eines Drogenerlöses – vom Balkon in die Küche – erfüllt den Tatbestand (BGE 119 IV 59 ff.). Auch ein Wechsel des aus der Kleinverteilung stammenden Drogenerlöses, d.h. der Umtausch von Bargeld in anderes Bargeld, fällt darunter (BGE 122 IV 215 f.). Eine einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort ist hingegen nicht Geldwäscherei (BGE 124 IV 277).\nIn subjektiver Hinsicht muss der Täter wissen, dass die Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, und er muss wissen oder annehmen, dass er mit seinem Verhalten die Einziehung vereiteln kann.\n2. Vorab ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nicht dem Vorhalt in der Schlussverfügung entspricht: Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe die Gelder im Büro in N. aufbewahrt, anstatt sie auf ein Bankkonto einzuzahlen. Tatsache ist aber, dass in diesem Büro eben gerade keine Gelder – abgesehen von Fr. 435.05 – gefunden werden konnten und deshalb davon auszugehen ist, dass diese irgendwo sonst versteckt wurden. Der Beschuldigte wird in der untersuchungsrichterlichen Schlussverfügung denn auch der Geldwäscherei beschuldigt, weil er Einnahmen aus dem Drogenverkauf an einem unbekannten Ort versteckt habe, um ihre Beschlagnahme durch den Staat zu verhindern. Er bestreitet den Vorwurf und behauptet, dass sämtliche Einnahmen jeweils für die Bezahlung der Löhne und Rechnungen aufgewendet worden seien. Das Amtsgericht sprach ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei mit der Begründung frei, dass die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nicht bewiesen sei. Nach den oben aufgeführten zwei subjektiven Merkmalen ist diese Auffassung nicht verständlich. Der Beschuldigte wusste besser als jeder andere um die deliktische Herkunft des Drogenerlöses. Sein Vater war ja wegen entsprechender Aktivitäten verhaftet worden. Und er wusste, ja beabsichtigte auch, dass der Drogenerlös der Beschlagnahme entzogen wurde."}