J. half also nicht einfach nur bei der Anbahnung eines gewöhnlichen Grundstücksgeschäftes, sondern er vermittelte zwischen zwei Parteien im Bewusstsein, dass diese aller Voraussicht nach eine zusätzliche Zahlung über den öffentlich beurkundeten Kaufpreis hinaus vereinbaren würden. Die Bereitschaft des R. zu solchen Schwarzgeldgeschäften war J. bestens bekannt, wie aus diversen anderen Fällen, die Gegenstand des Strafverfahrens bildeten, hervorgeht. Folglich musste J. mit der Erschleichung einer falschen Beurkundung und deren Förderung durch seine Dienstleistung rechnen, was er zumindest in Kauf nahm.