Dort hatte der wegen Gehilfenschaft Verurteilte eine schwangere Frau mit einem Vermittler in Verbindung gebracht, der ihr hierauf die Adresse eines Abtreibers bekannt gegeben und sie diesem empfohlen hatte. Auch dieser Gehilfe brachte also Leute zusammen, obwohl dies nur im Hinblick auf einen illegalen Zweck – hier eine Abtreibung – einen Sinn ergab. J. half also nicht einfach nur bei der Anbahnung eines gewöhnlichen Grundstücksgeschäftes, sondern er vermittelte zwischen zwei Parteien im Bewusstsein, dass diese aller Voraussicht nach eine zusätzliche Zahlung über den öffentlich beurkundeten Kaufpreis hinaus vereinbaren würden.