dabei Aufforderungen zu einem verbotenen Tun weiterzugeben, ist aber unter keinen Umständen mehr berufs- oder sozialadäquat. Der „deliktische Sinnbezug“ dieses Tatbeitrages (Marc Forster, a.a.O., N 40 f.) liegt vielmehr auf der Hand, denn der an R. übermittelte Wunsch von A., einen Teil des Kaufpreises nicht zu verurkunden, beinhaltet zwangsläufig die Begehung einer Straftat. Diese Konstellation ist nicht anders zu beurteilen als der Sachverhalt in BGE 78 IV 6 ff.: Dort hatte der wegen Gehilfenschaft Verurteilte eine schwangere Frau mit einem Vermittler in Verbindung gebracht, der ihr hierauf die Adresse eines Abtreibers bekannt gegeben und sie diesem empfohlen hatte.