Die zuvor aufgelisteten Urteile und Lehrbuchbeispiele zeigen nun, dass das Verhalten von J., nämlich die Weitergabe einer Aufforderung des Verkäufers, Schwarzgeld zu zahlen, an den potentiellen Käufer, keinesfalls eine unverdächtige berufstypische Dienstleistung darstellt: Möglicherweise gehört es zwar noch zum Berufsalltag eines Bankangestellten, zwischen den Parteien eines Liegenschaftsgeschäftes zu vermitteln; dabei Aufforderungen zu einem verbotenen Tun weiterzugeben, ist aber unter keinen Umständen mehr berufs- oder sozialadäquat.