Der Ablauf wäre also ohne die Mitwirkung von J. ein anderer gewesen, so dass dieser die von A. und R. begangene Erschleichung einer falschen Beurkundung gefördert hat. Dabei spielt es wie erwähnt keine Rolle, ob das inkriminierte Geschäft ohne den Tatbeitrag von J. gescheitert wäre, oder ob A. problemlos einen anderen Helfer gefunden hätte (s. Marc Forster, a.a.O., N 33). Die zuvor aufgelisteten Urteile und Lehrbuchbeispiele zeigen nun, dass das Verhalten von J., nämlich die Weitergabe einer Aufforderung des Verkäufers, Schwarzgeld zu zahlen, an den potentiellen Käufer, keinesfalls eine unverdächtige berufstypische Dienstleistung darstellt: