Verkauf von afrikanischem Antilopenfleisch im Wissen darum, dass es als einheimisches Wild weiterverkauft werden soll (BGE 119 IV 294). Zuerst ist festzuhalten, dass die Vermittlungstätigkeit von J. den Vertragsabschluss (...) erleichterte, denn ohne J. hätte der Verkäufer A. einen anderen Vermittler suchen oder selber mit dem Käufer R. in Verbindung treten müssen. Der Ablauf wäre also ohne die Mitwirkung von J. ein anderer gewesen, so dass dieser die von A. und R. begangene Erschleichung einer falschen Beurkundung gefördert hat.