O., S. 5 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht immerhin fest, dass auch ein an sich harmloses Alltagsverhalten als Gehilfenschaft strafbar sein kann, nämlich wenn der Handelnde weiss oder damit rechnet, dass er dadurch das deliktische Verhalten eines anderen fördert. Dies trifft z.B. in folgenden Fällen zu: Verkauf von Geräten, die es ermöglichen, unbefugt Abonne-mentsfernsehen zu empfangen (BGE 114 IV 112); Verkauf von afrikanischem Antilopenfleisch im Wissen darum, dass es als einheimisches Wild weiterverkauft werden soll (BGE 119 IV 294).