Das Bundesgericht hat zu dieser Frage bislang noch nicht abschliessend Stellung genommen (vgl. BGE 120 IV 265, 272 E. 2c/aa). Ein Teil der Lehre geht das Problem über die Rechtswidrigkeit bzw. die „objektive Zurechnung“ – unter Stichworten wie „soziale Adäquanz“ und „erlaubtes Risiko“ – an, während Schild Trappe (a.a.O., S. 186 ff.) die „Solidarisierung mit dem Täter“ als entscheidendes Kriterium erachtet (vgl. Übersicht bei Marc Forster, a.a.O., N 30 ff.).