Er habe ja nicht einmal gewusst, ob dann wirklich Schwarzgeld bezahlt worden sei. (...) Der vorliegende Fall betrifft somit die nicht restlos geklärte Problematik der sog. „harmlosen“ Gehilfenschaft, der Beihilfe durch „neutrale“ berufstypische Dienstleistungen und „Alltagshandlungen“ (s. dazu Grace Marie Luise Schild Trappe: Harmlose Gehilfenschaft?, Diss. Bern 1995, S. 8 f.). Das Bundesgericht hat zu dieser Frage bislang noch nicht abschliessend Stellung genommen (vgl. BGE 120 IV 265, 272 E. 2c/aa).