O., N 10). J. macht im Wesentlichen geltend, eine Bestrafung seines Tatbeitrages würde den Kreis der strafrechtlichen Gehilfenschaft unendlich weit ausdehnen. Er habe ja nichts anderes gemacht, als seine ordentliche Geschäftstätigkeit auszuüben. Er habe einzig die Parteien zusammengebracht im Bewusstsein, dass diese wohl eine Schwarzgeldzahlung vereinbaren würden. Dabei habe er keinen Tatentschluss gefördert und in keiner Weise an der Tat mitgewirkt. Er habe ja nicht einmal gewusst, ob dann wirklich Schwarzgeld bezahlt worden sei.