O., N 9): - physisch-technische Beihilfe, z.B. wenn jemand dem Täter die Tatwaffe zur Verfügung stellt oder während der Ausführung der Tat „Schmiere steht“; - intellektuelle Beihilfe, d.h. tatfördernde Ratschläge und Anleitungen; - psychische Beihilfe, d.h. Bestärken des Täters im Tatentschluss. Subjektiv will der Gehilfe die Haupttat fördern bzw. er nimmt dies zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf (BGE 121 IV 120). Die blosse innere Billigung der Tat indes stellt noch keine (psychische) Gehilfenschaft dar (BGE 70 IV 19), da dies dem Täter keinen konkreten praktischen Nutzen bringt (Marc Forster, a.a.O., N 10).