Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 117 IV 188, 119 IV 292), aber die Hilfeleistung muss weder eine „conditio sine qua non“ noch die adäquat-kausale Ursache eines strafrechtlichen Erfolges sein (Marc Forster: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2003, N 8 zu Art. 25 StGB). In Frage kommen folgende Formen der Gehilfenschaft (a.a.O., N 9): - physisch-technische Beihilfe, z.B. wenn jemand dem Täter die Tatwaffe zur Verfügung stellt oder während der Ausführung der Tat „Schmiere steht“; - intellektuelle Beihilfe, d.h. tatfördernde Ratschläge und Anleitungen; - psychische Beihilfe, d.h. Bestärken des Täters im Tatentschluss.