Aus den Erwägungen: 2. d) (...) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Hilfeleistung jeder irgendwie geartete kausale Beitrag, der die Haupttat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Tat ohne die Hilfeleistung unterblieben wäre. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 117 IV 188, 119 IV 292), aber die Hilfeleistung muss weder eine „conditio sine qua non“ noch die adäquat-kausale Ursache eines strafrechtlichen Erfolges sein (Marc Forster: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2003, N 8 zu Art. 25 StGB).