Sachverhalt: Die Schlussverfügung hält dem Beschuldigten J. vor, beim Verkauf von Liegenschaften seien neben den verurkundeten Kaufpreisen Schwarzgeldzahlungen geflossen. Insbesondere habe J. diese Geschäfte teilweise vermittelt und durch die Finanzierungszusage die Leistung der Schwarzgeldzahlung überhaupt erst ermöglicht, was als Teilnahme zu qualifizieren sei. Die Strafkammer äussert sich in der appellierten Strafsache namentlich zur Gehilfenschaft im Rahmen einer Falschbeurkundung. Aus den Erwägungen: 2. d) (...)