SOG 2004 Nr. 10 Art. 25 StGB, § 32 StPO. Gehilfenschaft. Verfahrenskosten. Nimmt eine Person in Kauf, dass bei einem von ihr vermittelten Grundstückkauf eine über den beurkundeten Kaufpreis hinausgehende Schwarzgeldzahlung erfolgte, so macht sie sich als Gehilfe der Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig. Unerheblich ist dabei, ob der Vermittler die Höhe der rechtswidrigen Zahlung kannte. Sachverhalt: Die Schlussverfügung hält dem Beschuldigten J. vor, beim Verkauf von Liegenschaften seien neben den verurkundeten Kaufpreisen Schwarzgeldzahlungen geflossen.