{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2003-3_2003-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=87751&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8f92a6fd22cb0573727a6319f433ad4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2003.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2003 STAPA.2003.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschleichung einer falschen Beurkundung / Steuerbetrug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:10", "Checksum": "62beb0da603e95b6518e45d559bf2ce4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2003 STAPA.2003.3\nRegeste:\nErschleichung einer falschen Beurkundung / Steuerbetrug\n\n\nZuerst ist festzuhalten, dass die Vermittlungstätigkeit von J. den Vertragsabschluss (...) erleichterte, denn ohne J. hätte der Verkäufer A. einen anderen Vermittler suchen oder selber mit dem Käufer R. in Verbindung treten müssen. Der Ablauf wäre also ohne die Mitwirkung von J. ein anderer gewesen, so dass dieser die von A. und R. begangene Erschleichung einer falschen Beurkundung gefördert hat. Dabei spielt es wie erwähnt keine Rolle, ob das inkriminierte Geschäft ohne den Tatbeitrag von J. gescheitert wäre, oder ob A. problemlos einen anderen Helfer gefunden hätte (s. Marc Forster, a.a.O., N 33). Die zuvor aufgelisteten Urteile und Lehrbuchbeispiele zeigen nun, dass das Verhalten von J., nämlich die Weitergabe einer Aufforderung des Verkäufers, Schwarzgeld zu zahlen, an den potentiellen Käufer, keinesfalls eine unverdächtige berufstypische Dienstleistung darstellt: Möglicherweise gehört es zwar noch zum Berufsalltag eines Bankangestellten, zwischen den Parteien eines Liegenschaftsgeschäftes zu vermitteln; dabei Aufforderungen zu einem verbotenen Tun weiterzugeben, ist aber unter keinen Umständen mehr berufs- oder sozialadäquat. Der „deliktische Sinnbezug“ dieses Tatbeitrages (Marc Forster, a.a.O., N 40 f.) liegt vielmehr auf der Hand, denn der an R. übermittelte Wunsch von A., einen Teil des Kaufpreises nicht zu verurkunden, beinhaltet zwangsläufig die Begehung einer Straftat. Diese Konstellation ist nicht anders zu beurteilen als der Sachverhalt in BGE 78 IV 6 ff.: Dort hatte der wegen Gehilfenschaft Verurteilte eine schwangere Frau mit einem Vermittler in Verbindung gebracht, der ihr hierauf die Adresse eines Abtreibers bekannt gegeben und sie diesem empfohlen hatte. Auch dieser Gehilfe brachte also Leute zusammen, obwohl dies nur im Hinblick auf einen illegalen Zweck – hier eine Abtreibung – einen Sinn ergab. J. half also nicht einfach nur bei der Anbahnung eines gewöhnlichen Grundstücksgeschäftes, sondern er vermittelte zwischen zwei Parteien im Bewusstsein, dass diese aller Voraussicht nach eine zusätzliche Zahlung über den öffentlich beurkundeten Kaufpreis hinaus vereinbaren würden. Die Bereitschaft des R. zu solchen Schwarzgeldgeschäften war J. bestens bekannt, wie aus diversen anderen Fällen, die Gegenstand des Strafverfahrens bildeten, hervorgeht. Folglich musste J. mit der Erschleichung einer falschen Beurkundung und deren Förderung durch seine Dienstleistung rechnen, was er zumindest in Kauf nahm. Unerheblich ist, dass J. gegenüber beiden Parteien festhielt, er wolle mit den Verhandlungen über die genaue Höhe des Schwarzgeldbetrages nichts zu tun haben. Diese Distanzierung hat nicht mehr Bedeutung als eine Mentalreservation und vermag am Eventualvorsatz nichts zu ändern; da J. die Erschleichung einer Falschbeurkundung (...) als möglich ansah, sich aber gleichwohl so verhielt, dass er diese Tat förderte, kann er sich nicht darauf berufen, er sei eigentlich gegen solche Schwarzgeldgeschäfte gewesen. (...)\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 13. September 2003 (STAPA.2003.3)"}