{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2003-3_2003-09-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=87751&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e8f92a6fd22cb0573727a6319f433ad4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2003.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2003 STAPA.2003.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschleichung einer falschen Beurkundung / Steuerbetrug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:10", "Checksum": "62beb0da603e95b6518e45d559bf2ce4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 13.09.2003 STAPA.2003.3\nRegeste:\nErschleichung einer falschen Beurkundung / Steuerbetrug\n\nSOG 2004 Nr. 10\nArt. 25 StGB, § 32 StPO. Gehilfenschaft. Verfahrenskosten. Nimmt eine Person in Kauf, dass bei einem von ihr vermittelten Grundstückkauf eine über den beurkundeten Kaufpreis hinausgehende Schwarzgeldzahlung erfolgte, so macht sie sich als Gehilfe der Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig. Unerheblich ist dabei, ob der Vermittler die Höhe der rechtswidrigen Zahlung kannte.\nSachverhalt:\nDie Schlussverfügung hält dem Beschuldigten J. vor, beim Verkauf von Liegenschaften seien neben den verurkundeten Kaufpreisen Schwarzgeldzahlungen geflossen. Insbesondere habe J. diese Geschäfte teilweise vermittelt und durch die Finanzierungszusage die Leistung der Schwarzgeldzahlung überhaupt erst ermöglicht, was als Teilnahme zu qualifizieren sei. Die Strafkammer äussert sich in der appellierten Strafsache namentlich zur Gehilfenschaft im Rahmen einer Falschbeurkundung.\nAus den Erwägungen:\n2. d) (...) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Hilfeleistung jeder irgendwie geartete kausale Beitrag, der die Haupttat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Tat ohne die Hilfeleistung unterblieben wäre. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 117 IV 188, 119 IV 292), aber die Hilfeleistung muss weder eine „conditio sine qua non“ noch die adäquat-kausale Ursache eines strafrechtlichen Erfolges sein (Marc Forster: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2003, N 8 zu Art. 25 StGB). In Frage kommen folgende Formen der Gehilfenschaft (a.a.O., N 9):\n- physisch-technische Beihilfe, z.B. wenn jemand dem Täter die Tatwaffe zur\nVerfügung stellt oder während der Ausführung der Tat „Schmiere steht“;\n- intellektuelle Beihilfe, d.h. tatfördernde Ratschläge und Anleitungen;\n- psychische Beihilfe, d.h. Bestärken des Täters im Tatentschluss.\nSubjektiv will der Gehilfe die Haupttat fördern bzw. er nimmt dies zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf (BGE 121 IV 120). Die blosse innere Billigung der Tat indes stellt noch keine (psychische) Gehilfenschaft dar (BGE 70 IV 19), da dies dem Täter keinen konkreten praktischen Nutzen bringt (Marc Forster, a.a.O., N 10).\nJ. macht im Wesentlichen geltend, eine Bestrafung seines Tatbeitrages würde den Kreis der strafrechtlichen Gehilfenschaft unendlich weit ausdehnen. Er habe ja nichts anderes gemacht, als seine ordentliche Geschäftstätigkeit auszuüben. Er habe einzig die Parteien zusammengebracht im Bewusstsein, dass diese wohl eine Schwarzgeldzahlung vereinbaren würden. Dabei habe er keinen Tatentschluss gefördert und in keiner Weise an der Tat mitgewirkt. Er habe ja nicht einmal gewusst, ob dann wirklich Schwarzgeld bezahlt worden sei. (...)\nDer vorliegende Fall betrifft somit die nicht restlos geklärte Problematik der sog. „harmlosen“ Gehilfenschaft, der Beihilfe durch „neutrale“ berufstypische Dienstleistungen und „Alltagshandlungen“ (s. dazu Grace Marie Luise Schild Trappe: Harmlose Gehilfenschaft?, Diss. Bern 1995, S. 8 f.). Das Bundesgericht hat zu dieser Frage bislang noch nicht abschliessend Stellung genommen (vgl. BGE 120 IV 265, 272 E. 2c/aa). Ein Teil der Lehre geht das Problem über die Rechtswidrigkeit bzw. die „objektive Zurechnung“ – unter Stichworten wie „soziale Adäquanz“ und „erlaubtes Risiko“ – an, während Schild Trappe (a.a.O., S. 186 ff.) die „Solidarisierung mit dem Täter“ als entscheidendes Kriterium erachtet (vgl. Übersicht bei Marc Forster, a.a.O., N 30 ff.). Als konkrete Beispiele „harmlosen“ Verhaltens dienen in der Lehre folgende Situationen:\nder Mineralwasserverkäufer weiss und nimmt in Kauf, dass der Käufer das Wasser nicht zum Trinken verwendet, sondern mit der vollen Glasflasche einen Menschen erschlagen will\nder Bäcker weiss beim Brötchenverkauf, dass der Käufer das Produkt vergiften und sodann seinen Gästen servieren will; (zusätz-liche Beispiele bei Schild Trappe, a.a.O., S. 5 ff.).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht immerhin fest, dass auch ein an sich harmloses Alltagsverhalten als Gehilfenschaft strafbar sein kann, nämlich wenn der Handelnde weiss oder damit rechnet, dass er dadurch das deliktische Verhalten eines anderen fördert. Dies trifft z.B. in folgenden Fällen zu:\nVerkauf von Geräten, die es ermöglichen, unbefugt Abonne-mentsfernsehen zu empfangen (BGE 114 IV 112);\nVerkauf von afrikanischem Antilopenfleisch im Wissen darum, dass es als einheimisches Wild weiterverkauft werden soll (BGE 119 IV 294)."}