Dieses Vorgehen ist verwerflich, weshalb insgesamt kein leichter Fall angenommen werden kann. Wer seinem Opfer einen solchen Schlag versetzt, nimmt die vorliegend verursachten Verletzungen zumindest in Kauf und handelt damit eventualvorsätzlich. Da der notwendige Strafantrag vorliegt, ist G. dementsprechend der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für schuldig zu befinden. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 20. Januar 2004 (STAPA.2003.32)