Die Handlung von G. kann angesichts dieser Folgen des Schlages zusammen mit der Verteidigung nicht mehr nur als Tätlichkeit qualifiziert werden, sondern ist als einfache Körperverletzung zu beurteilen. Während rein von dem Verletzungserfolg her noch ein leichter Fall angenommen werden könnte, gilt dies nicht in Bezug auf die übrigen Umstände der Tat: G. schlug grundlos von hinten das Opfer, das ihm vorher hatte helfen wollen und nur durch das Drängen des nachmaligen Täters davon abgelassen hatte. Dieses Vorgehen ist verwerflich, weshalb insgesamt kein leichter Fall angenommen werden kann.