Im Hinblick darauf, dass das Opfer vom Schlag unmittelbar zu Boden geworfen wurde, muss es sich um einen wuchtigen Schlag gehandelt haben, was auch das Hämatom um das Auge erklärt. Wie das Opfer vor Obergericht glaubwürdig ausgeführt hat, verursachte insbesondere die Nasenprellung starke Schmerzen und dies während längerer Zeit. Deshalb sah sich A. doch noch veranlasst, den Arzt zwecks genauer Abklärung aufzusuchen. Dazu kam ein Trauma, das sie über Monate belastet hat. Die Handlung von G. kann angesichts dieser Folgen des Schlages zusammen mit der Verteidigung nicht mehr nur als Tätlichkeit qualifiziert werden, sondern ist als einfache Körperverletzung zu beurteilen.