Es bleibe dann zu prüfen, ob auch die übrigen Umstände der Tat als leicht im Sinne des privilegierten Tatbestandes zu bewerten seien (SJZ 2001, S. 256 f. und 516 f.). (...). G. versetzte A. einen Schlag an den Kopf, der sie zu Boden warf. Als sichtbare Verletzung wies sie gemäss Polizeianzeige ein blaues Auge auf, zusätzlich blutete sie nach eigenen Angaben nach dem Schlag aus der Nase. Ein Arztzeugnis liegt nicht vor. Im Hinblick darauf, dass das Opfer vom Schlag unmittelbar zu Boden geworfen wurde, muss es sich um einen wuchtigen Schlag gehandelt haben, was auch das Hämatom um das Auge erklärt.